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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Durchführung von Werbung in Filmtheatern

1. Gegenstand der Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Durchführung von Werbung in Filmtheatern auf den Bildwänden über die Firma Consuling+Services Matthias Munke, nachfolgend "RELITA" genannt.


2. Auftragsannahme, Auftragsablehnung

a) Aufträge an "RELITA" bedürfen der Schriftform. E-Mails sind zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei identifiziert werden kann. Der entsprechende Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch "RELITA" zustande. Mündliche Vereinbarungen verpflichten nur nach schriftlicher Bestätigung durch "RELITA".

b) "RELITA" kann die Ausführung eines Auftrages zur Durchführung von Werbung in Filmtheatern innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss aus sachlichem Grund ablehnen.

c) "RELITA" behält sich vor, Aufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstösst oder deren Veröffentlichung für "RELITA" oder das Filmtheater unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Zur Prüfung angelieferter Werbemittel auf deren Inhalt, Herkunft oder technische Form ist "RELITA" nicht verpflichtet.

d) Nach Auftragsannahme ist "RELITA" berechtigt, Schaltungen bei Bekanntwerden von Spielunterbrechungen, Theaterschliessungen, Ausbuchungen oder sonstigen Vorfällen, die die Durchführung der Werbung in einem oder mehreren bestellten Theatern unmöglich machen, in ein oder mehrere gleichwertige Theater umzubuchen und zu berechnen, wenn dadurch die Gesamtauftragssumme nicht überschritten sowie das räumliche Verbreitungsgebiet der Werbung nicht verlassen und bei befristeten Schaltaufträgen die zeitliche Begrenzung des ursprünglichen Auftrags insgesamt eingehalten wird.


3. Preise, Kosten, Zahlungsweise

a) Die Schaltpreise werden von "RELITA" in einer Preisliste festgesetzt, vorbehaltlich Irrtum, Preisänderungen und Schaltmöglichkeiten. Die darin ausgewiesenen Preise gelten für die Vorführung zu regulären Vorstellungen. Reguläre Vorstellungen sind alle öffentlichen Vorstellungen ausgenommen Kinder- und Sondervorstellungen sowie Previews.

b) Angaben über Einwohner-, Sitzplatz- und Vorstellungszahlen sowie technische Ausstattungsmerkmale erfolgen ohne Gewähr.

c) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

d) Die Kosten für Entwürfe und Herstellung von Werbemitteln sowie deren Vervielfältigung, Verpackung und Versand sind in den für die Vorführung ausgewiesenen Preisen nicht enthalten.

e) Die Vorführkosten sind, unabhängig von Schaltungen nach Spielwochen oder Spielmonaten, monatlich im voraus zu zahlen.

f) Eine rückwirkende Gewährung von Rabatten ist ausgeschlossen. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht voll erfüllt, die "RELITA" nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten.


4. Werbemittel

a) In Filmtheatern mit 35mm-Projektion kommt das Filmformat 35mm im Einzelbildformat 1:1,85 (Höhe:Breite) mit Lichtton in Dolby® SR oder Dolby® SR-Digital bei einem Pegel von jeweils nicht über 82 LEQ gemessen mit Dolby® Loudness Meter 737 (Tonnorm) zur Auslieferung. Bedingt durch Leinwandkaschierungen und Nutzung unterschiedlicher Mehrkanaltontechniken kann auch in Theatern mit entsprechender Ausstattung eine konforme Bild- und Tonwiedergabe nicht gewährleistet werden.

b) In Filmtheatern mit digitaler Projektion kommt je Center und Motiv 1 Digital Cinema Package (DCP) auf DVD-R zum Einsatz. Zulässig sind Auflösungen von 1920x1080 px oder 1998x1080 px. 4.a) gilt entsprechend für Tonnorm sowie Bild- und Tonwiedergaben. Einer Datenverarbeitung und Datenspeicherung sowie auftragsbezogener Übermittlung und Darbietung über von “RELITA” mit der Auftragsdurchführung beauftragte Dritte stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu.

c) Als 1 Sekunde gelten 24 Filmbilder. Die Länge wird vom ersten bis zum letzten Bild, bei nicht technisch bedingtem Tonvorlauf vom ersten Ton, bei Tonnachlauf bis zum letzten Ton gemessen. Ab 0,5 Sekunden Überhang erfolgt eine Einstufung in die nächst höhere, ganze Sekundenzahl.

d) Längen ab 13 Sekunden (Mindestberechnung) bis höchstens 29 Sekunden kommen für mindestens 1 Spielmonat und Längen ab 30 Sekunden für mindestens eine Spielwoche (Donnerstag bis Mittwoch) zum Einsatz.

e) Unzulässig ist mehr als eine Werbemotiv-Vorführung pro Kinosaal und Spielwoche oder Spielmonat, sofern für diesen Zeitraum nur ein Termin gebucht worden ist.

f) Filmkopien und DCPs sind in der erforderlichen Stückzahl vollständig spätestens zwei Wochen vor Schaltbeginn bei "RELITA" anzuliefern.


5. Vorführung, Beschränkungen

a) Werbevorführungen erfolgen nach dem angekündigten Vorstellungsbeginn vor dem Hauptprogramm im abgedunkelten Theater.

b) Werbemittel, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) nicht "ohne Altersbeschränkung" und als "nicht geeignet für die gesetzlich festgelegten stillen Feiertage" freigegeben worden sind, kommen nur mit der der Freigabe entsprechenden Spielfilmprogrammen bzw. an entsprechenden Tagen zum Einsatz. Freigabebescheinigungen der FSK müssen jeder einzelnen angelieferten Filmkopie beigefügt sein.

c) Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke wird nicht vor 18.00 Uhr vorgeführt, Werbemittel für Tabakwaren müssen um einen Warnhinweis von nicht unter 3 Sekunden ergänzt sein.

d) Werbemittel für politische Parteien müssen um den neutralen, die Leinwand füllenden Text "Wir zeigen Parteienwerbung, ohne uns mit den einzelnen Parteiprogrammen zu identifizieren" mit einer Standzeit von nicht unter 4 Sekunden ergänzt sein.

e) Für die aus Gründen einer oder mehrerer Beschränkungen ausgefallenen Werbevorführungen wird weder Ersatz noch Rückvergütung gewährleistet.

f) Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

g) "RELITA" übernimmt keine Verpflichtung, Plazierungswünsche zu berücksichtigen.

h) Ausweise zur Stichprobenkontrolle der Werbevorführung können dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, diese berechtigen nicht zur Teilnahme an Spielfilmvorführungen.


6. Rücktritt, Verlegung

a) Ein Rücktrittsrecht für Schaltungen nach Spielwochen wird nur bis vier Wochen vor Schaltbeginn gewährt, wobei das Posteingangsdatum bei "RELITA" massgeblich ist. Etwaige bis zur Stornierung entstandenen Bearbeitungskosten sind "RELITA" vom Auftraggeber zu ersetzen.

b) Bei Schaltungen nach Spielwochen sind Verlegungen von Schaltterminen möglich, sofern eine entsprechende Erklärung drei Wochen vor dem zu verlegenden Schalttermin vorliegt und mit dieser gleichzeitig der mit "RELITA" vereinbarte neue Schalttermin bestätigt wird. Eine Verlegung in ein nachfolgendes Kalenderjahr erfolgt nur einmalig. Verschobene Schaltungen werden nicht storniert. Die durch Verschiebungen entstehenden Bearbeitungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

c) Ein Rücktrittsrecht für Schaltungen nach Spielmonaten ist ausgeschlossen. Für Verlegungen von gilt Absatz b) entsprechend, sofern eine Verlegung mindestens vier Wochen vorher schriftlich angekündigt wird.


7. Pflichten des Auftraggebers

a) Für die rechtzeitige, vollständige und einwandfreie Anlieferung der Werbemittel oder sonstiger Auftragsunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Zu Ermahnungen zur Einhaltung von Terminen, die sich aus den Geschäftsbedingungen ergeben oder die in Auftragsbestätigungen einmal genannt sind, ist "RELITA" nicht verpflichtet. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung wird der reservierte Platz trotzdem berechnet. Ersparte Aufwendungen hat sich "RELITA" oder das Filmtheater anrechnen zu lassen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Werbemittel oder sonstige Auftragsunterlagen fordert "RELITA" oder das Filmtheater unverzüglich Ersatz an.

b) Versandkosten aus Lieferungen vom Auftraggeber an "RELITA" trägt der Auftraggeber. Werbemittelversand vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag von Dritten direkt an Filmtheater oder an eine oder mehrere mit der Auftragsabwicklung von "RELITA" beauftragten Firmen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegenüber "RELITA".

c) Die Bekanntgabe auftragsrelevanter Einzelheiten wie Werbungtreibender, Filmtitel, Länge, Einsatzzeitraum etc. muss spätestens vier Wochen vor Einsatzbeginn erfolgen.

d) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Vorführung gestellten Unterlagen. Der Auftraggeber übernimmt es, "RELITA" über ihn bekannte Umstände, welche gegen die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen sprechen, unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber stellt "RELITA" von Ansprüchen Dritter frei, die diesen aus der Ausführung des Auftrags gegen "RELITA" erwachsen.


8. Verzug

a) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten per annum über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Einziehungskosten berechnet. "RELITA" kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für alle restlichen Vorführungen Vorauskasse verlangen.

b) Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden eindeutige Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Zweifel ziehen, so ist "RELITA" berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung weiterer Vorführungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Auftragswertes und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.


9. Haftung

a) Der Auftraggeber hat bei mangelhafter Vorführung Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzvorführung. Lässt "RELITA" eine ihr hierfür angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzvorführung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags (Wandlung). Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht in Form von Aufrechnung gegenüber Forderungen wird ausdrücklich abgelehnt.

b) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit von "RELITA", ihres gesetzlichen Vertreters und ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

c) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren Schaden.

d) Beanstandungen der Vorführung können nur berücksichtigt und zugelassen werden, wenn der Mangel unmittelbar im Anschluss der mangelhaften Vorführung der Theaterleitung zur Nachprüfung gemeldet und "RELITA" unter Angabe von Theater, Tag und Vorführzeit binnen sieben Tagen schriftlich hiervon unterrichtet wird, wobei das Eingangsdatum bei "RELITA" massgeblich ist.

e) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Entwürfen und Herstellungsunterlagen sowie Werbemitteln endet drei Monate nach Ablauf der Schaltungen. Ein Rückversand an den Auftraggeber erfolgt nur nach fristgemäss schriftlichem Rückruf durch den Auftraggeber sowie auf dessen Kosten.


10. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist Banteln.

b) Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Elze (Han).

c) Die gegenseitigen Rechtsbeziehungen bestimmen sich nach deutschem Recht.

d) Mündliche Abreden oder spätere Vereinbarungen bedürfen in ihrer Gültigkeit der Schriftform.

e) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Verbindlichkeit aller übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen sollen durch solche ersetzt werden, die dem Geschäftsziel am nächsten kommen.

Banteln, 1. September 2011


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